in Moitzfeld zu hause

Unsere Satzung

Präambel

Die Berücksichtigung der Rechte von Frauen und Männern ist uns wichtig. Wenn wir aus Gründen der besseren Lesbarkeit im Satzungstext nur die männliche Form verwenden, bedeutet dies keinen Ausschluss von Personen weiblichen Geschlechts.

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Moitzfeld e.V. Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach, Moitzfeld und ist im Vereinsregister Bergisch Gladbach eingetragen. Es gilt die Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.

(2) Die Dorfgemeinschaft Moitzfeld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Umwelt, des Landschafts- und Denkmalschutzes und des Kulturerbes. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch:

Landschafts- und Denkmalpflege:

Für Pflege und Instandhaltung des Dorfplatzes, des Grubenrades und Lore (Friedrich-Ebert-Str.) sowie des über 200-jährigen Wegekreuzes (Moitzfeld) sorgt die Dorfgemeinschaft Moitzfeld e.V.

Umweltschutz:

Mitarbeit FFH-Gebiet "Grube Weiß"; Wanderungen im heimatlichen Wald.

Brauchtumspflege

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(3) Für eine Ehrenmitgliedschaft ist ein einstimmiger Beschluß des Vorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung.

(5) Die Ausschließung durch Vorstandsbeschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge für mindestens ein Jahr im Rückstand ist.

(6) Wenn ein Mitglied der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt, insbesondere sich eines dem Verein zur Unehre gereichenden oder sonst dem Verein erheblich schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, kann das Mitglied mit einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(7) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Die Beiträge

(1) a) Jedes Einzel-Mitglied zahlt nach seinem Eintritt halbjährlich einen Mindestbeitrag in Höhe von jeweils 12 €.

b) Für Familien und Lebenspartnerschaften gilt inclusive aller im Haushalt lebender Kinder unter 18 Jahren ein Gesamt-Mindestbeitrag von jeweils 20 € pro Halbjahr.

c) Für alleinerziehende Elternteile gilt inclusive aller im Haushalt lebender Kinder unter 18 Jahren ein noch weiter ermäßigter Gesamt-Mindestbeitrag von 10 € pro Halbjahr.

(2) Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder i.S. von Abs. (1) b) oder c) zu voll zahlenden Einzel-Mitgliedern. Sofern sie dies nicht wünschen, erlischt ihre Mitgliedschaft. Entsprechendes gilt für bis dahin alleinerziehende Elternteile, deren jüngstes Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Der jeweilige Mindestbeitrag kann jederzeit vom Mitglied freiwillig erhöht werden. Dieser freiwillige Beitrag gilt für drei Jahre und verlängert sich von Jahr zu Jahr, wenn nicht widersprochen wird. Gezahlte Beiträge sind steuerlich absetzbar.

(4) Die Beitrage werden mittels SEPA-Lastschriftverfahren regelmäßig im März und im Oktober des Kalenderjahres abgebucht. Etwaige Kosten für selbst zu verantwortende Rücklastschriften trägt das Mitglied und hat neben dem Beitrag zusätzlich etwa anfallende Mehrkosten zeitnah an die Dorfgemeinschaft Moitzfeld zu zahlen.

(5) Auf besonderen Antrag von Mitgliedern kann der Vorstand in begründeten, besonderen Einzelfällen über Aussetzung der Beitragszahlung oder niedrigere Beitragszahlung entscheiden.

(6) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit eine Änderung der Höhe des Mindestbeitrages nach Absatz 1 für die Zukunft beschließen.

§ 4 Der Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins führt ein aus 5 Mitgliedern bestehender Vorstand. Gewählt wird ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schriftführer und ein Schatzmeister sowie ein stellvertretender Schatzmeister.

(2) Gerichtlich und aussergerichtlich wird der Verein durch Mitglieder des Vorstandes vertreten. Sie sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt , wovon einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(3) Der Vorstand wird alle drei Jahre in einer ordentlichen Mitgliederversammlung im Monat Oktober nach der Kirmes durch einfachen Mehrheitsbeschluß gewählt. Über die Form (Listen- oder Persönlichkeitswahl) beschliesst die Mitgliederversammlung. Soweit ein Mitglied dies verlangt, hat eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu erfolgen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

(4) Die Neuwahl der Mitglieder des gesamten Vorstandes führt ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter durch.

(5) Alle Mitglieder werden spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen schriftlich informiert, wenn Mitglieder des Vorstandes für eine Neuwahl nicht mehr zur Verfügung stehen.

(6) Der alte Vorstand bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

(8) Der Vorstand insgesamt oder ein Mitglied des Vorstandes ist durch einen Mißtrauensantrag der Mitglieder in einer Versammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluß in geheimer Abstimmung abwählbar.

(9) Scheiden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vorzeitig aus, müssen durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats die beiden Vorstandsfunktionen neu gewählt werden.

(10) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, führt die Vereinsbeschlüsse aus, verwaltet das Vereinsvermögen, beruft die Mitgliederversammlungen ein und setzt ihre Tagesordnungen fest.

(11) Die Zusammenarbeit im Vorstand wird durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt.

(12) Verpflichtungen für den Verein kann der Vorstand nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in alle, namens des Vereins abzuschließenden Verträge oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die darauf oder im Zusammenhang damit entstehenden Ver-bindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(13) Der Vorstand darf nur solche Verpflichtungen eingehen, für die eine finanzielle Deckung im Vereinsvermögen vorhanden ist. Für eine Einzelmaßnahme (z.B. Restaurierung Wegekreuz oder Erneuerungsmaßnahmen Dorfplatz) ist der Betrag begrenzt auf 4.000 €. Die Mitgliederversammlung legt durch Beschluß fest, in welchem Umfang der Vorstand im Einzelfall über die 4.000 € hinaus in eigener Verantwortung zu Vereinszwecken verfügen kann; maximal bis zu 80 % des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zu einer Jahreshauptversammlung zusammen. Sie beschliesst grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

(2) Die Einladungen für Mitgliederversammlungen haben schriftlich oder mittels elektronischer Post (E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

(3) Anträge, über die auf der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, können von jedem stimmberechtigten Mitglied direkt auf der Versammlung gestellt werden.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10 Prozent der Mitglieder dieses schriftlich oder mittels elektronischer Post (E-Mail) verlangen.

(5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen (Protokoll). Der Protokollführer ist grundsätzlich der amtierende Schriftführer des Vereins. Bei seiner Abwesenheit wählt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung und mit einfacher Mehrheit eine Stellvertretung. Ein Mitglied des anwesenden Vorstandes und der Protokollführer haben das Protokoll zu unterzeichnen.

§ 6 Kassenprüfung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und endet am 31.12.

(2) Die Vereinskasse muß mindestens einmal im Jahr vor einer Mitgliederversammlung geprüft werden.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Mitgliedern zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für eine Amtsdauer von einem Jahr, wobei ein gewählter Kassenprüfer zwei Jahre hintereinander prüfen darf. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören oder gerade ihr Mandat im Vorstand beendet haben.

(4) Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr zu erstatten.

§ 7 Veranstaltungen

(1) Einmal jährlich wird die "Platzer Kirmes" rund um den 1. Sonntag im Juli ausgerichtet.

(2) Der Vorstand entscheidet über weitere Veranstaltungen und Aktivitäten zum Zwecke des Vereins. Hierzu zählen ggf. auch Kulturveranstaltungen, die für die Bürger organisiert werden.

(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Durch Kündigung, Tod oder Insolvenz eines Mitgliedes wird das Bestehen des Vereins nicht berührt.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung an gemeinnützige Einrichtungen in Moitzfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung der Dorfgemeinschaft Moitzfeld e.V. außer Kraft. Die Neuwahl des Vorstandes für drei Jahre findet erst ab der Mitgliederversammlung in 2009 Anwendung.

Moitzfeld, 12. Januar 2007

Satzungsänderung §3 "Beiträge" Moitzfeld, 16. März 2017

 

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